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   BVerwG, 20.06.1991 - 1 B 62.91   

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https://dejure.org/1991,10076
BVerwG, 20.06.1991 - 1 B 62.91 (https://dejure.org/1991,10076)
BVerwG, Entscheidung vom 20.06.1991 - 1 B 62.91 (https://dejure.org/1991,10076)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juni 1991 - 1 B 62.91 (https://dejure.org/1991,10076)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Fragestellung, ob der niedersächsische Minister des Innern berechtigt ist, auch ohne ausdrückliche (formalgesetzliche) Ermächtigung Tatsachen und Wertungen über verfassungsfeindliche Aktivitäten in Form so genannter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1991 - 1 B 62.91
    Zu Unrecht meint der Beklagte, das Berufungsgericht sei, indem es für die Veröffentlichung personenbezogener Daten in Verfassungsschuuzberichten eine gesetzliche Grundlage verlange, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, nach der zur Darlegung von Erkenntnissen an die Öffentlichkeit eine einfachgesetzliche Regelung dieser Befugnis nicht erforderlich sei (BVerwGE 82, 76 [BVerwG 23.05.1989 - 7 C 2/87]).
  • BVerwG, 21.02.1984 - 1 C 37.79

    Zusammenarbeit der Länder - Verfassungsschutz - Übermittlung von Unterlagen -

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1991 - 1 B 62.91
    Denn unabhängig von der in der Rechtsprechung des Senats zur früheren Rechtslage offengebliebenen Frage, ob die in § 3 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes vom 27. September 1950 (BGBl. S. 682), geändert durch Gesetz vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1382), genannten Aufgaben der für den Verfassungsschutz bestimmten Behörden der Länder nur im Zusammenhang mit der an anderer Stelle vorgesehenen Verpflichtung zur Zusammenarbeit oder unabhängig davon kompetenzbegründend festgelegt werden (BVerwGE 69, 53 [BVerwG 21.02.1984 - 1 C 37/79]), läßt sich jedenfalls § 3 BVerfSchG keine Regelung zur Veröffentlichung von Verfassungsschutzberichten entnehmen.
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